Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.520
Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.521