Die Kantone sorgen dafür, dass sich die technischen Anforderungen an die Hundedatenbank nach den Vorgaben gemäss den Artikeln 3 und 4 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 18. November 2015180 über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–2019 richten.
Art. 17m – E-Government
Art. 17m179
E-Government
- 179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
- 180 BBl 2015 9637
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 916.401
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht