Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
Ausserdem ordnet er an, dass:
diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.
Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.
Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.
Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.