Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
die Untersuchung aller Tiere.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.