Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:
die einfache Sperre 2. Grades;
die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;
die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.
Er hebt die Sperre auf:
für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.