Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:
die einfache Sperre 1. Grades;
die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.
Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.