Art. 315e – Schlussbestimmungen
Art. 315e806
- 806 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
- Gliederungspfad
- 5. Titel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 315e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1
- SR-Nummer
- SR 916.401
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht