Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.235
Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.
Die Erteilung des Viehhandelspatents wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat.238