Es erlässt Vorschriften technischer Art über:
die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),
Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,
Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
die Kontrolle der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen.280
Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.281