Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.
Art. 81 – Impfungen
Art. 81
Impfungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 81 Impfungen Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken. 3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen / 2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen / 1. Absc
- SR-Nummer
- SR 916.401
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht