Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–i an die TVD übermitteln.
Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe i.
Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm angegeben und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer die korrigierte Angabe an die TVD übermitteln.
Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV29 kennzeichnen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k an die TVD übermitteln.
Schlachtbetriebe müssen die folgenden Daten an die TVD übermitteln:
Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe j;
Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.
Stellen, die Equidenpässe (Art. 15c TSV) ausstellen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l an die TVD übermitteln.30