Tiere der Schafgattung, die noch nicht mit einer Doppelohrmarke mit Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.
Muss ein Abgang nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe d gemeldet werden, so müssen die Tiere der Schafgattung vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.