Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten:
zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:
das BLV,
die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben und von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen,
die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten zur Erfüllung ihres Auftrags;
zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender: die Fachstellen (Art. 19).