Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einem Schlacht- oder einem anderen Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.64
Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.