Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 102l Datenbearbeitung 1 Die Exporteure dürfen die sie betreffenden Daten nach Artikel 102k erfassen und bearbeiten. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten nach Artikel 102k bearbeiten. 3 Das BLV darf alle Daten einsehen. 7. Kapitel: Vollzugsorganisatio