Das BAZG erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, und gewährt ihm Einsicht in die Akten.
Art. 94 – Auskunftspflicht des BAZG
Art. 94
Auskunftspflicht des BAZG
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 94 Auskunftspflicht des BAZG Das BAZG erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, und gewährt ihm Einsicht in die Akten. 7. Kapitel: Vollzugsorganisation / 1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst und BAZG
- SR-Nummer
- SR 916.443.10
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht