Tiere und Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn die Gesundheitsbescheinigungen, die nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr vorgeschrieben sind, mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt werden.47
Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/42948 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68949 erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr aufzuführen.50
Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss mit der Sendung ein Handelspapier in Papierform oder elektronischer Form mitgeführt werden.51