Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen.15
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Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.
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Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 201816 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.17
15Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6157).
17Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 7 Beschaffung der Daten 1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6157). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 201