Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 22 Kahlschlagverbot 1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, sind verboten. 2 Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen. 4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes / 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes