Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden:
zu Rettungs- und Bergungszwecken;
zu Polizeikontrollen;
zu militärischen Übungen;
zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist.
Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten.