Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.
Für Abgeltungen nach den Artikeln 39 Absätze 1 und 2 und 40 Absatz 1 Buchstabe c sind anrechenbar die Kosten für:
die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;
die Ausführung und Umsetzung;
den Landerwerb, die Dienstbarkeiten sowie für die formelle und materielle Enteignung;
die Vermarkung.
Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 sind insbesondere:
anfallende Gebühren;
Kosten, die auf Schadenverursacher überwälzt werden können;
Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig vom Schutz vor Naturereignissen durch die Massnahmen entstehen;
Kosten für Massnahmen, die den Nationalstrassen eine Verbesserung des Schutzes vor Naturgefahren bringen und die durch die Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen bereits gedeckt sind;
Kosten für administrative Aufwendungen.
Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 sind insbesondere:
anfallende Gebühren;
Kosten, die auf Dritte, die massgebliche Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, überwälzt werden können.