Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.48
Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.49 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.