Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Anbieten oder Veräussern von:43
Art. 7 – Handel mit geschützten Tieren
Art. 7
Handel mit geschützten Tieren
- 43 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
- 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
- 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
- 46 SR 453.0
- 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Schutz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 7 Handel mit geschützten Tieren 1 Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Anbieten oder Veräussern von: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). Fassu
- SR-Nummer
- SR 922.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.02.1988
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht