Art. 9bis – Wildschaden
Art. 9bis56
- 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2207). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Wildschaden
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 9bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2207). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2207). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1.
- SR-Nummer
- SR 922.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.02.1988
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht