Die Verordnung vom 19. August 198137 über die eidgenössischen Banngebiete wird aufgehoben.
Art. 18 – Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts
- 37 [AS 1981 1452; 1986 1440; 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]
- Gliederungspfad
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2025
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Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. August 1981 [AS 1981 1452; 1986 1440; 1988 517 Art. 20 Ziff. 3] über die eidgenössischen Banngebiete wird aufgehoben. [AS 1981 1452; 1986 1440; 1988 517 Art. 20 Ziff. 3] 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 922.31
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.09.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht