Der Bund kann Finanzhilfen gewähren für:
Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume (Art. 7 Abs. 2);
Forschungsarbeiten über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume;
die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.
Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c für den Schutz und die Nutzung der Fische und Krebse; sie betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.8
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