Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 22 Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist. 2 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. 8. Abschnitt: Vollzug