Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Art. 19 – Inkrafttreten
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Art. 1966
Inkrafttreten
- 66 Ursprünglich Art. 14.
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2021
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Art. 19 Ursprünglich Art. 14. Ursprünglich Art. 14. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 923.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.11.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht