Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
Art. 31 – Übergangsbestimmungen
Art. 31
Übergangsbestimmungen
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 31 Übergangsbestimmungen Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 930.111
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.05.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht