Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 5 – Bezeichnung technischer Normen
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Art. 5
Bezeichnung technischer Normen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.04.2016
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Art. 5 Bezeichnung technischer Normen Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
- SR-Nummer
- SR 930.113
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.11.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht