Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der weiteren technischen Normen, die gemäss Artikel 12 Absatz 2 BauPG bezeichnet werden können, im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Bezeichnung weiterer technischer Normen Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der weiteren technischen Normen, die gemäss Artikel 12 Absatz 2 BauPG bezeichnet werden können, im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig. 3. Abschnitt: Technische Spezifi