Die einsetzende Behörde übermittelt dem Staatssekretariat EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung.
Art. 16 – Mitteilung
Art. 16
Mitteilung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Mitteilung Die einsetzende Behörde übermittelt dem Staatssekretariat EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung. 5. Abschni
- SR-Nummer
- SR 935.411
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.06.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht