Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 10 Protokollierung 1 Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert. 2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 133 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug.