Die interkantonale Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:
von den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
in den Bereichen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen zur Klärung der Frage, ob ein Grossspiel vorliegt oder nicht;
bei den Veranstalterinnen von Grossspielen und deren Vertriebspartnern Kontrollen durchführen;
für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anordnen;
von den Revisionsstellen der Veranstalterinnen von Grossspielen die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
Sachverständige beiziehen;
bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:
die angeordnete Handlung auf Kosten der Veranstalterin von Grossspielen selber vornehmen,
öffentlich bekannt machen, dass sich die Veranstalterin von Grossspielen der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
gegen Verfügungen der ESBK nach Artikel 16 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
gegen die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Befugnisse übertragen.