Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte.
Art. 117 – Kostentragung
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Art. 117
Kostentragung
- Gliederungspfad
- 8. Kapitel: Behörden 3. Abschnitt: Koordinationsorgan
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 117 Kostentragung Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte. 8. Kapitel: Behörden / 3. Abschnitt: Koordinationsorgan
- SR-Nummer
- SR 935.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.09.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht