Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 123 Veranlagung und Bezug 1 Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren. 2 Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen. 9. Kapitel: Besteuerung und