Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.
Art. 19 – Jackpotsysteme
Art. 19
Jackpotsysteme
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Spielbanken 2. Abschnitt: Spielangebot
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 19 Jackpotsysteme Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest. 2. Kapitel: Spielbanken / 2. Abschnitt: Spielangebot
- SR-Nummer
- SR 935.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.09.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht