Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.
Art. 4 – Bewilligung oder Konzession
Art. 4
Bewilligung oder Konzession
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 4 Bewilligung oder Konzession Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 935.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.09.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht