Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde oder eine Einsprache einer Fernmeldedienstanbieterin nach Artikel 88 Absatz 3.
Art. 93 – Aufschiebende Wirkung
Art. 93
Aufschiebende Wirkung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 93 Aufschiebende Wirkung Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde oder eine Einsprache einer Fernmeldedienstanbieterin nach Artikel 88 Absatz 3. 7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz
- SR-Nummer
- SR 935.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.09.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht