(Art. 57 Abs. 1 VGS)
Folgende Prozesse sind mit einem Kameraüberwachungssystem zu überwachen:
die Transaktionen an den Kassen;
die Zählung des Geldes sowie der Spielmarken, einschliesslich der Zählung des Tronc;
der Geld- und Spielmarkenverkehr zwischen den automatisiert durchgeführten Geldspielen, den Spieltischen, den Troncbehältern, den Kassen, den Auszahlungsgeräten und dem Tresor.
Für die Überwachung nach Absatz 1 Buchstaben a und b muss der Wert der Banknoten, Münzen und Spielmarken erkennbar sein.