(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)
Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten:
sich rechtskonform verhalten;
die Grundsätze der guten Corporate Governance einhalten; und
in guter wirtschaftlicher Verfassung sind.
Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist.
Sie liefert der ESBK die zur Feststellung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlichen Informationen über sich selbst sowie über die Mitglieder ihrer Direktion und ihrer Organe, einschliesslich der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors.
Die ESBK prüft insbesondere:
die Organisation der Gesuchstellerin;
die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.
Auf Verlangen der ESBK liefert die Gesuchstellerin Informationen über:
ihr Personal;
ihre wirtschaftlich Berechtigten sowie die Mitglieder von deren Organen;
ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner;
die Personen oder Personengruppen, deren Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin unter fünf Prozent liegt.