Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 103 Auslagen 1 Als Auslagen gelten insbesondere Reise-, Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. 2 Die ESBK kann diese Auslagen den Spielbanken nach einheitlichen Tarifen in Rechnung stellen. 8. Kapitel: Behörden / 2. Abschnitt: Gebühren der ESBK