(Art. 99 Abs. 4 BGS)
Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus den Ausgaben der ESBK und denjenigen anderer Dienststellen, welche die ESBK beizieht.
Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des landbasierten Angebots der konzessionierten Spielbanken entstehen, werden diesen nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode landbasiert erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.
Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des Online-Angebots entstehen, werden den konzessionierten Spielbanken nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode online erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.