Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Dringlichkeit 1 In dringenden Fällen vertritt der Präsident oder die Präsidentin die Kommission. 2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Sekretariats in dringlichen Fällen aufgrund der Geldspielgesetzgebung (Art. 104 Abs. 4 BGS). 2. Abschnitt: Zuständigkeiten