Für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln nach Artikel 12 mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registereintrag (Bst. j).
Art. 25 – Berufsregeln
Art. 25
Berufsregeln
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 25 Berufsregeln Für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln nach Artikel 12 mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registereintrag (Bst. j). 4. Abschnitt: Ausübu
- SR-Nummer
- SR 935.61
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht