Die Aufsicht über die praktische Tätigkeit kann wahrnehmen, wer:
als Patentanwältin oder als Patentanwalt im Patentanwaltsregister eingetragen ist;
die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz während mindestens zehn Jahren auf Vollzeitbasis ausgeübt hat, ohne im schweizerischen Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;
die patentanwaltliche Tätigkeit im Ausland als reglementierten Beruf nach den Vorschriften des Herkunftsstaats während mindestens sechs Jahren auf Vollzeitbasis ausgeübt hat; oder
in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter eingetragen ist und die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz während mindestens eines Jahres auf Vollzeitbasis ausgeübt hat.