Die Aufsicht über die eidgenössische Patentanwaltsprüfung obliegt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2.
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Das SBFI genehmigt die Wegleitung der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung.
2Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Aufsicht 1 Die Aufsicht über die eidgenössische Patentanwaltsprüfung obliegt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1) auf den