Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs bedarf einer erneuten Akkreditierung.
Jede andere Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
Läuft eine Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.