Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 48 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: … Die Änd. können unter AS 2012 1929 konsultiert werden. Die Änd. können unter AS 2012 1929 konsultiert werden. 8. Kapitel: Schlussbestimmungen