Dieses Gesetz regelt:
die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung;
das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln;
die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten;
die gesetzliche Zeit der Schweiz;
die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.